Zu B
Zwar verwendet der SV den Terminus Schlägerei. Doch sollte dieser in der Gliederung als strafrechtlicher Terminus vermieden werden. Daher " Prügelei"
a) Tb
aa) subj.Tb
- Gemeinsamer Tatentschluß (+)
bb) obj. Tb
- Drohung mit Gewalttätigkeiten (+)
- Gewalt?
- P : Keine "harte" Gewalt (z.B. Schläge)
- Abs. II
- falls Gewalt (+) gleichwohl keine Indizwirkung für Abs. II, da nur "weiche" Gewalt, aber Mittel und Zweck jeweils negativ, also glatt (+)
b) Rw (+) und Schu (+) (wird künftig nicht mehr eigens erwähnt, soweit ebenfalls so).
Konk.: 52 I Var. 2 (5 Türken)
- anderer (+)
- Verbrechen zw. ( 224?)
Jedenfalls: Gesetzeskonkurrenz (Spezialität des 240)
- Nr. 1. Gewalttätigkeit (-)
- Nr. 2.
P : Menschenmenge? - 10 Rocker
- Teile der Bevölkerung - Gastarbeiter (+)
- gegen - Ruf nicht nur gegen 5 Einzelpersonen (+)
- Aufforderung zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen
P : Bloße Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?
- Beleidigung
- P : Ehrverletzung durch Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?
2 Vorprüfungen
- Versuch strafbar (+)
- Vollendung ausgeblieben
- P : Aberratio ictus - gleichwertiges Objekt
- Tatentschluß (+)
- Unmittelbares Ansetzen - Steinwurf (+)
Erg (+)
- Heimtücke - keine Arglosigkeit (-)
- P: Verhältnis zu 212
- glatt (+)
IK ( 52 I Var.1) -> 1.
- Angriff (+)
- Schlägerei - ab 3 Personen (+)
- nicht ohne sein Verschulden hineingezogen (+)
- Tod (objektive Strafbarkeitsbedingung) (+)
P : Tod während vorübergehender Kampfunfähigkeit des B
a) Tb (+)
b) RW
- 34 ?
- Notstandslage (Dauergefahr für das Leben) (+)
- Notstandshandlung - kein milderes Mittel, insbesondere Anzeige bei der Polizei nicht ausreichend und Aussageverweigerung im Hinblick auf Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht zumutbar (+)
- Interessenabwägung
- P : Lebensrettung vs. Rechtspflege?
c) Schuld
- 35
- Notstandslage (wie b) (+)
- Notstandshandlung (wie b) (+)
- Keine Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel - Z hat die Gefahr nicht etwa durch seine Beobachtung i.S.d. 35 I 2 Var.1 verursacht, da hierfür Pflichtwidrigkeit erforderlich wäre (+)
Erg: (-)
- 2 Vorprüfungen
- Versuch strafbar (+)
- Vollendung ausgeblieben (vernünftige SV-Auslegung) (+)
Tb glatt (+)
Schu: 35 (wie 1.)
Erg: (-)
- Täuschen über den Beteiligten - bloße Aussage, nichts zu wissen (-)
Erg: (-)
- an sich glatt (+)
- P : Verhältnis zu 160?
- 157
- P : Ist A als Anstifter in der Zwangslage des 157?
- glatt (+)
- Abs. V (+)
Erg: (-)
Zu A 1:
Bei der Nötigung ist klausurentaktisch eine Bejahung der Gewalt ratsam. Sie gibt Gelegenheit, sich mit der jüngsten Rechtsprechung zu Blockadefällen zu befassen, wobei der Unterschied des vorliegenden Falles herauszuarbeiten wäre (kein "gewaltfreier" Widerstand).
Zu B I 1
Der SV sagt nicht, ob A mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz handelte. Ersterenfalls kommt man zu mehr Problemen, weshalb der SV - nach gebührenden Zweifeln - in diesem Sinne auszulegen ist (faustgroßer Stein...)
Zu B I 3
Der Streit um das Verhältnis der die Körperverletzungsdelikte zu den Tötungsdelikten ist letztlich ohne Bedeutung, so daß das Problem nicht ausgewalzt werden darf.
Zu B I 5
Die objektive Strafbarkeitsbedingung wird aufbaumäßig im Anschluß an den (objektiven und subjektiven) Tatbestand gebracht.
a) Tb
aa)subj.Tb
- Gemeinsamer Tatentschluß (+)
bb)obj. Tb
- Drohung mit Gewalttätigkeiten (+)
- Gewalt?
- P : Keine "harte" Gewalt (z.B. Schläge)
Die Frage kann nicht etwa im Hinblick auf die erfüllte Drohungsvariante offen bleiben, weil es für die Strafzumessung bedeutsam ist, ob auch Gewalt vorliegt. Nach dem - heute (wieder) teilweise vertretenen klassischen Gewaltbegriff (unter Aufwendung von Körperkraft erfolgende Einwirkung auf den Körper des Opfers) wäre Gewalt hier zu verneinen. Nach dem "vergeistigten" Gewaltbegriff (Zwangswirkung durch Zufügung eines gegenwärtigen Übels) wäre sie dagegen mit dem Versperren des Durchgangs zu bejahen. Beide Meinungen sind gleich gut vertretbar.
- Abs. II
- falls Gewalt (+) gleichwohl keine Indizwirkung für Abs. II, da nur "weiche" Gewalt, aber Mittel und Zweck jeweils negativ, also glatt (+)
b) Rw (+) und Schu (+) (wird künftig nicht mehr eigens erwähnt).
Konk.: 52 I Var. 2 (5 Türken)
- anderer (+)
- Verbrechen zw. ( 224?)
Jedenfalls: Gesetzeskonkurrenz (Spezialität des 240)
- Nr. 1. Gewalttätigkeit (-)
- Nr. 2.
P : Menschenmenge? - 10 Rocker
Für eine Menschenmenge ist eine Mehrzahl von Personen erforderlich, die so groß ist, daß jeder einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, mit jedem anderen unmittelbar in Kontakt zu treten. Nach a.M. kommt es darauf an, daß die Zahl so groß ist, daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen einzelner nicht mehr ankommt. Nach beiden Auffassungen wäre eine Zahl von zehn Personen nicht ausreichend.
- Erg also (-)
- Teile der Bevölkerung - Gastarbeiter (+)
- gegen - Ruf nicht nur gegen 5 Einzelpersonen (+)
- Aufforderung zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen
P : Bloße Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?
Es ist zweifelhaft, ob dem Ruf "Türken raus" eine Aufforderung an Bundesbürger oder deutsche Stellen entnommen werden kann, die Betroffenen auf gesetzwidrige Weise zu vertreiben. Entsprechende Ansatzpunkte sind dem SV nicht zu entnehmen.
- Erg (-)
- Beleidigung
- P : Ehrverletzung durch Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?
Eine Kundgabe der Mißachtung liegt nur vor, wenn die Türken wegen ihrer angeblichen Minderwertigkeit und nicht nur wegen ihrer Andersartigkeit zum Verlassen der Bundesrepublik aufgefordert werden. Entsprechende Ansatzpunkte sind dem SV aber nicht zu entnehmen.
- Erg (-)
2 Vorprüfungen
- Versuch strafbar (+)
- Vollendung ausgeblieben
- P : Aberratio ictus - gleichwertiges Objekt
Nach e.M. ist Vollendung anzunehmen, wenn der Täter statt des gemeinten ein anderes gleichwertiges Objekt trifft, wobei verschiedene Modelle vertreten werden. Beispielsweise wird danach differenziert, ob der Täter das Opfer sinnlich wahrgenommen hat oder nicht. Richtigerweise ist aber bei der aberratio ictus immer Versuch hinsichtlich des gemeinten und Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objektes anzunehmen. Erg. Also (+)
- Tatentschluß (+)
- Unmittelbares Ansetzen - Steinwurf (+)
Erg (+)
- Heimtücke - keine Arglosigkeit (-)
- P : Verhältnis zu 212
Nach der Gegensatztheorie schließen sich die Tötungsdelikte und die Tötungsdelikte schon tatbestandlich aus. Nach der richtigen Einheitstheorie schließen sie sich ein, doch treten die Körperverletzungsdelikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück.
- glatt (+)
IK ( 52 I Var.1) -> 1.
- Angriff (+)
- Schlägerei - ab 3 Personen (+)
- nicht ohne sein Verschulden hineingezogen (+)
- Tod (objektive Strafbarkeitsbedingung) (+)
P : Tod während vorübergehender Kampfunfähigkeit des B
Richtigerweise kommt es nach dem Grundgedanken des 227 hierauf nicht an. Selbst wenn B sich erst nach dem Eintritt der schweren Folge an der (einheitlichen) Schlägerei eteiligt hätte, wäre er- nach freilich bestrittener Auffassung - strafbar.
Erg. also (+)
a) Tb (+)
b) RW
- Notstandslage (Dauergefahr für das Leben) (+)
- Notstandshandlung - kein milderes Mittel, insbesondere Anzeige bei der Polizei nicht ausreichend und Aussageverweigerung im Hinblick auf Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht zumutbar (+)
- Interessenabwägung
- P : Lebensrettung vs. Rechtspflege?
Beim "Blick auf die Rechtsordnung" ergibt sich, daß diese nicht für rechtmäßig erklären darf, daß der Täter, wenn auch gezwungenermaßen, auf die Seite des Unrechts tritt. (Die Gegenmeinung ist gut vertretbar.) Also (-)
c) Schuld
- Notstandslage (wie b) (+)
- Notstandshandlung (wie b) (+)
- Keine Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel - Z hat die Gefahr nicht etwa durch seine Beobachtung i.S.d. 35 I 2 Var.1 verursacht, da hierfür Pflichtwidrigkeit erforderlich wäre (+)
Erg: (-)
- 2 Vorprüfungen
- Versuch strafbar (+)
- Vollendung ausgeblieben (vernünftige SV-Auslegung) (+)
Tb glatt (+)
Schu: 35 (wie 1.)
Erg: (-)
- Täuschen über den Beteiligten - bloße Aussage, nichts zu wissen (-)
Erg: (-)
- an sich glatt (+)
P : Verhältnis zu 160?
Bei 154 gibt es nicht die hier eigentlich vorliegende mittelbare Täterschaft. Diese Lücke soll 160 schließen. Doch beschränkt die h.M. 160 auf den Fall des gutgläubigen Werkzeugs. Bei einem lediglich entschuldigten Werkzeug gelten die 154; 26, was zur Folge hat, daß der (strukturelle) mittelbare Täter in diesem Falle strenger bestraft wird als im Falle des 160. Manche wollen dies vermeiden und 160 auch auf Fälle wie den vorliegenden Fall anwenden.
- P : Ist A als Anstifter in der Zwangslage des 157?
Richtigerweise ist dies zu verneinen. Der Konflikt, dem 157 Rechnung tragen will, liegt nicht vor.
- glatt (+)
- Abs. V (+)
Erg: (-)